Hundehaltungsverordnung
Verordnung der Stadt Hammelburg zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HVO) vom 29.11.2004Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521), folgende Verordnung:
§ 1 Anleinpflicht
- Große Hunde (§ 5 Abs. 1) sind innerhalb der geschlossenen Ortschaft einschließlich eines Einzugsbereiches von 50 Metern Luftlinie ständig an einer reißfesten Leine von höchstens 3 Metern Länge zu führen.
- Kampfhunde (§ 5 Abs. 2) sind grundsätzlich, auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, an einer reißfesten Leine von höchstens 1,20 Metern Länge und nur mit Maulkorb zu führen. Innerhalb der Sperrbereiche (§ 2) dürfen Kampfhunde nicht geführt werden. Minderjährige dürfen Kampfhunde grundsätzlich nicht führen.
- Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, den Hund körperlich zu beherrschen.
- Darüber hinaus kann die Stadt Hammelburg im Einzelfall besondere Anordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG treffen. Besonderheiten gelten auch bei Tierseuchen durch entsprechende Anordnungen.
§ 2 Sperrbereiche
- In folgenden Stadtbereichen müssen große und kleine Hunde angeleint werden:
- im Einzugsbereich von 50 Metern um Kinderspielplätze, Kindergärten und Schulen;
- auf ausgeschilderten Radwegen;
- im Zuschauerbereich städtischer Sportanlagen;
- in mit "Anleinpflicht" gekennzeichnete öffentlichen Anlagen;
- In folgenden Stadtbereichen dürfen keine Hunde mitgeführt werden:
- auf Kinderspielplätzen
- auf städtischen Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereich)
- auf Friedhöfen
§ 3 Ausnahmen
- Ausgenommen von der Anleinpflicht nach § 1 und den Sperrbereichen nach § 2 sind:
- Blindenführhunde,
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind,
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4 Allgemeines Verhalten
- Die Hundehalter bzw. die zum Ausführen des Hundes beauftragten Personen haben dafür zu sorgen,
- dass Straßen, Gehwege und Grünanlagen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.
Gegebenenfalls haben sie die Verunreinigungen sofort ordnungsgemäß zu beseitigen; - dass andere Personen sowie andere Hundehalter bzw. deren Hunde nicht gefährdet, geschädigt, bedroht oder belästigt werden;
- dass sich der Hund beim freien Ausführen außerhalb der geschlossenen Ortschaft stets in Ruf- und Sichtweite der ausführenden Person aufhält;
- dass kleine Hunde nicht unbeaufsichtigt umherlaufen; insbesondere sind obige Buchst. a) und b) zu beachten.
- dass Straßen, Gehwege und Grünanlagen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.
- Große Hunde und Kampfhunde müssen so untergebracht werden, dass sie das Haltungsgrundstück bzw. Haus nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Entlang öffentlicher Straßen und Gehwegen ist der Hundeauslauf so einzugrenzen, dass die Hunde nicht bis an die Einfriedung heranspringen können.
- Klingel und Briefkasten am Haltungsgrundstück sind so anzubringen, dass Besucher durch Hunde nicht bedroht oder verletzt werden können.
- Bei minderjährigen Hundehaltern sind die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Hundehaltungsverordnung verantwortlich.
§ 5 Begriffsbestimmungen
- Große Hunde sind erwachsene Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Die Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge sowie Kreuzungen hiervon gelten stets als große Hunde.
- Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit für Hunde entsprechend § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung nachgewiesen ist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen, gelten für sie stets die Bestimmungen für große Hunde.
- Kleine Hunde sind alle Hunde, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter oder ausführende Person gegen die Anleinpflicht oder das Ausführverbot der §§ 1 und 2 oder gegen die allgemeinen Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
§ 7 Inkraftreten
- Diese Verordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft.
- Sie gilt 20 Jahre.
Hammelburg, 29.11.2004
Stadt Hammelburg
Erster Bürgermeister



