Bekanntmachung über überhängende Äste an öffentlichen Straßen und Wegen
Bei Straßenkontrollen fällt immer wieder auf, dass bei einigen Anliegergrundstücken übergewachsene Äste und Sträucher den Fahrverkehr, den Fußgängerverkehr sowie die Sichtbarkeit aufgestellter Verkehrszeichen beeinträchtigen.
Wir weisen deshalb darauf hin, dass die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten nach § 29 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verpflichtet sind, die an öffentlichen Straßen und Wegen stehenden Bäume und Sträucher stets so auszuästen und zurückzuschneiden, dass sie weder in den Lichtraum einer Straße oder eines Weges hineinragen, noch sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs behindern.
Im Geh/Radwegbereich muss dazu eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m und im Fahrbahnbereich von mindestens 4,50 m gewährleistet sein.
Deshalb sind im betreffenden unmittelbaren Geh- und Fahrbereich einer Straße die Bäume und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Die Grundstücksgrenze darf sowohl bei bebauten als auch bei nicht bebauten Grundstücken nicht überragt werden.
In Kreuzungsbereichen sind die Sträucher, Hecken etc. so weit zurückzuschneiden, dass der Kreuzungsbereich uneingeschränkt eingesehen werden kann.
Die betreffenden Eigentümer und Besitzer werden gebeten, entsprechend den obigen Ausführungen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Hammelburg, 23.09.2010
Stadt Hammelburg, gez. Ernst Stross, Erster Bürgermeister
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2) Bekanntgaben
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